Anordnungen und Verwaltungsgrundsätze

Krankenversicherung

Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen hat am 28. April 1997 folgendes Rundschreiben herausgegeben:

R 2/97

An alle der Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen unterstehenden Krankenversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
 

Hinweise zu Sondervergütungen und Begünstigungsverträgen in der Krankenversicherung

Infolge der durch das Dritte Durchführungsgesetz/EWG zum VAG vom 21. Juli 1994 (BGBI. l S. 1630) geänderten Rechtslage können die bestehenden Richtlinien über Sondervergütungen und Begünstigungsverträge in der Krankenversicherung vom 11. Juni 1934 in der Fassung der Rundschreiben vom 26. Februar 1953 (VerBAV 1953 S. 44 ff.) und 9. Mai 1955 (VerBAV 1955 S. 151 ff.) sowie des Schreibens des BAV an den Verband der privaten Krankenversicherung e. V. vom 25. September 1959 und des Rundschreibens R 4/64 (VerBAV 1964 S. 130) auf Gruppenversicherungsverträge und ähnliche Verträge nicht mehr angewendet werden, da der Abschluß von Versicherungsverträgen nicht mehr von der Genehmigung entsprechender geschäftsplanmäßiger Regelungen und Tarifgeschäftspläne nebst allgemeiner Versicherungsbedingungen abhängig gemacht werden darf.

Unter Berücksichtigung der seit Erlaß der Rundschreiben gesammelten Erfahrungen und nach eingehenden Erörterungen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. werden zur Auslegung der nach wie vor gültigen Anordnung des Reichsaufsichtsamtes vom 5. Juni 1934 (VerAfP 1934 S. 98) über das Verbot von Sondervergütungen und Begünstigungsverträgen in der Krankenversicherung folgende Hinweise gegeben:
 

A. Bisherige Richtlinien

Die Richtlinien vom 11. Juni 1934 in der Fassung der Rundschreiben vom 26. Februar 1953 (VerBAV 1953 S. 44 ff.) und 9. Mai 1955 (VerBAV 1955 S. 151 ff.) sowie des Schreibens des BAV an den Verband der privaten Krankenversicherung e.V. vom 25. September 1959 und des Rundschreibens R 4/64 (VerBAV 1964 S. 130) werden aufgehoben.
 

B. Richtlinien für das Neugeschäft

l. Unzulässigkeit von Sondervergütungen


1. Unmittelbare und mittelbare Sondervergütungen an Versicherungsnehmer oder versicherte Personen sind verboten.

Unter Sondervergütung ist die Gewährung von Provisionen oder von im Tarif nicht vorgesehenen Vorteilen irgendwelcher Art zu verstehen. Dieses Verbot gilt auch, wenn die Zuwendungen zunächst an Dritte erfolgen, die sie dann dem Versicherungsnehmer oder den versicherten Personen zukommen lassen.

Die Gewährung von Provisionen an Versicherungsnehmer oder versicherte Personen, die gleichzeitig Vermittler des betreffenden Versicherungsunternehmens sind, fällt nicht unter dieses Verbot, es sei denn, daß das Vermittlerverhältnis nur begründet worden ist, um diesen derartige Zuwendungen für ihre eigenen Versicherungen zukommen zu lassen.



2. Als Begünstigungsverträge verboten sind Verträge, durch die Versicherungsnehmern oder versicherten Personen hinsichtlich der Versicherungsleistungen, der Risikoprüfung, der Beiträge, Nebenkosten oder der Versicherungsbedingungen unmittelbar oder mittelbar Vorteile irgendwelcher Art gegenüber dem jeweiligen Tarif für gleichartige Einzelversicnerungen gewährt werden.



3. Einem Begünstigungsvertrag steht im Zusammenhang mit der Versicherung von

a) Arbeitnehmern, Inhabern, Organen oder sonstigen Personen einer Firma (bzw. eines Betriebes),

b) Mitgliedern einer Vereinigung des öffentlichen oder privaten Rechts


gleich:

aa) die unmittelbare oder mittelbare Gewährung von Provisionen, Bürokostenzuschüssen, Bestandspflegegeldern oder sonstigen Zuwendungen an

- die Firma, deren Einrichtungen, Inhaber oder Organe,
- die Vereinigung, deren Einrichtungen (z. B. sog. Inkassoeinrichtungen) oder Organe
- Personen, die sie ihrerseits den genannten Institutionen oder Personen unmittelbar oder mittelbar zukommen lassen;


bb) die Übertragung einer Agentur oder Geschäftsstelle - gleich welcher Art - auf

- die Firma, deren Inhaber, Organe oder Einrichtungen,
- die Vereinigung, deren Einrichtungen oder Organe,

wenn mit der Übertragung unmittelbar oder mittelbar eine Zuwendung des Versicherungsunternehmens verbunden ist.
 

II. Kollektivkrankenversicherung

Begünstigungsverträge sind nicht Kollektivkrankenversicherungen, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:


1 . durch einen Kollektiv(Rahmen)vertrag wird eine feste Grundlage für die kollektive Gestaltung und Behandlung der einzelnen Versicherungsverhältnisse gelegt,


2. die im Rahmen einer Kollektivversicherung eingeräumten besonderen Konditionen müssen sich aus dem Kollektiv heraus selbst tragen und dürfen keine Subventionierung zu Lasten der übrigen Versichertengemeinschaft des Versicherungsunternehmens mit sich bringen.


Insbesondere müssen günstigere Konditionen in bezug auf
- Kosten durch entsprechende Kostenersparnisse,
- Risiko durch einen entsprechend günstigeren Risikoverlauf,
- Ausschluß einer negativen Risikoauslese

aufgefangen werden, weil die Besonderheiten des Kollektivvertrages diese ermöglichen.


C. Ich bitte Sie, den Empfang des Rundschreibens unter Angabe der Registernummer Ihres Unternehmens binnen zwei Wochen zu bestätigen.


II 1 - A - 47/96




Aus: VerBAV 6/97, S. 154f (Veröffentlichungen des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen)


weitere Stichworte: Gruppenversicherung, Gruppenversicherungsvertrag, Provisionsweitergabeverbot, Provisionsabgabeverbot,PKV,Rabatte,Gruppenrabatt
 


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